AGB + Hausordnung

Ordnung muss sein

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der ANKLANG Event & Marketing GmbH (nachstehend kurz mit „Veranstalter“ bezeichnet)
FN 503579h, Rudigierstraße 10a/18, 4020 Linz

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend kurz mit „AGB“ bezeichnet) gelten allgemein für Veranstaltungen des Veranstalters im Rahmen der Woodstock Academy. Zusätzliche Bestimmungen (online und/oder vor Ort), insbesondere in Form von Hausordnungen einzelner Veranstaltungsorte, AGB von weiteren Vertragspartnern (Unterkunft, Verpflegung, Bahn-Tickets etc) u.ä. sind zu beachten.

1. Geltungsbereich

1.1 Die AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dessen Kunden, welcher Produkte und Services des Veranstalters in Anspruch nimmt und/oder an einer vom Veranstalter durchgeführten Veranstaltung teilnimmt (nachstehend kurz mit „Kunde“ bezeichnet). Jede Buchung, jeder Erwerb eines Tickets oder Besuch einer Veranstaltung erfolgt auf Grundlage dieser AGB.

1.2 Der Veranstalter bietet seine Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB an. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden, auch wenn dieser nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, und gelten diese auch gleichermaßen für Veranstaltungen und Programmbestandteile, für die der Veranstalter keine Gebühr erhebt.

1.3 Die AGB sind insbesondere Bestandteil der Verträge über die Teilnahmegebühren für Kurse, die vom Veranstalter verkauft werden, und/oder Teilnahmegebühren für Veranstaltungen, die vom Veranstalter organisiert und veranstaltet werden

1.4 Die AGB gelten insbesondere auch für Verträge, bei welchen die vorbeschriebenen Teilnahmegebühren über Vertriebspartner des Veranstalters (insbesondere eine eigene Online-Verkaufsplattform) entrichtet werden. In diesen Fällen gelten somit in der Regel zwei AGB (und zwar die AGB des Veranstalters sowie die AGB des Vertriebspartners). Sollten diesbezüglich Widersprüche bestehen, gelten primär die AGB des Veranstalters, sofern im Folgenden nichts Gegensätzliches festgelegt wird.

1.5 Die AGB gelten ferner subsidiär für Veranstaltungen, welche von Kooperationspartnern des Veranstalters organisiert bzw veranstaltet werden. In diesen Fällen gelten die gegenständlichen AGB zu allfälligen Bedingungen des jeweiligen dritten Veranstalters nachrangig.

1.6 Der Kunde verpflichtet sich auch gegenüber dem Veranstalter, die AGB der Vertriebspartner des Veranstalters sowie dritter Veranstalter verbindlich einzuhalten.

1.7 Der Veranstalter akzeptiert die Gültigkeit von Geschäftsbedingungen der Kunden nicht, auch wenn diese dem Veranstalter bekannt sind, außer in Einzelfällen, in denen ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Veranstalter lehnt solche Geschäftsbedingungen der Kunden hiermit ausdrücklich im Voraus ab.

2. Teilnahmegebühren

2.1 Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Veranstalters ist nur möglich, indem der Kunde im Voraus für eine solche Veranstaltung eine Buchung im gewünschten Leistungsumfang (Basisangebot bzw Basisangebot samt ausgewählter Zusatzangebote) vornimmt und die hierfür anfallenden Kosten im Voraus bezahlt.

2.2 Die Zahlung der Teilnahmegebühren für eine Veranstaltung des Veranstalters deckt keine Kosten für Verpflegung, Unterkunft oder An- und Abreise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Kosten sind somit von den Kunden selbst zu tragen und grundsätzlich nicht von dem an den Veranstalter zu entrichtenden Teilnahmegebühren umfasst.

2.3 Tickets oder Buchungen der Veranstaltungen dürfen nur über die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Vertriebswege erworben werden (insbesondere über den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Online-Shop).

2.4 Der Erwerb von Tickets zum gewinnbringenden Weiterverkauf ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

2.5 Dem Personal des Veranstalters ist auf Verlangen stets das gültige Ticket vorzuweisen.

2.6 Die im Zuge des jeweiligen Kaufs von Tickets über Vertriebspartner des Veranstalters erfassten Daten dürfen uneingeschränkt an den Veranstalter weitergegeben werden.

2.7 Jegliche Vervielfältigung, Kopie, Veränderung oder Weiterverarbeitung von Rechnungen über Tickets oder des Tickets selbst ist ausdrücklich untersagt.

2.8 Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden vom Veranstalter nicht zurückbezahlt, sofern nicht im nachstehenden eine abweichende Regelung festgehalten wird.

2.9 Der Veranstalter ist bemüht, das angekündigte Programm der jeweiligen Veranstaltung zur Gänze umzusetzen. Gegebenenfalls kann es jedoch zu kurzfristigen notwendigen Verschiebungen innerhalb des Veranstaltungsprogramms oder der Abänderung von Programmpunkten kommen. Auch kurzfristige Verschiebungen des Veranstaltungsinhalts berechtigen den Kunden nicht zur Rückgabe des Tickets. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich über Änderungen zu Beginn bzw während der jeweiligen Veranstaltung zu informieren.

2.10 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch kurzfristige künstlerische oder organisatorische Änderungen vorzunehmen. Besetzungsänderungen (insbesondere bei den beworbenen Künstlern und Dozenten der Veranstaltung) und sonstige Änderungen des beworbenen Veranstaltungsablaufs berechtigen nicht zur Rückgabe oder zum Umtausch von Tickets und Rückerstattung von Teilnahmegebühren.

3. Veranstaltungszeiten

3.1 Bei den vom Veranstalter bekannt gegebenen Veranstaltungszeiten handelt es sich um Richtzeiten, welche sich aus technischen und organisatorischen Gründen erheblich verschieben können.

3.2 Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, die Veranstaltungszeiten auch kurzfristig zu ändern, sofern hierfür technische oder organisatorische Erfordernisse bestehen.

3.3 Ersatzansprüche des Kunden wegen eines verspäteten oder (auch kurzfristig) verschobenen Veranstaltungsbeginns sind ausgeschlossen.

4. Absageregelung

4.1 Im Falle der vollständigen Absage der Woodstock Academy oder eines kostenpflichtigen Zusatzangebots vor deren Beginn können bereits erworbene Teilnahmegebühren innerhalb von zwei Monaten ab dem geplanten Ende der Veranstaltung beim Veranstalter gegen Erstattung der tatsächlich bezahlten Teilnahmegebühren zurückgegeben werden. Versand- und/oder Versicherungskosten des Kunden für dessen Erwerb der Teilnahmegebühren sind dabei vom Veranstalter nicht zu erstatten.

4.2 Nach Ablauf dieser Rückgabefrist ist eine Rückerstattung der Teilnahmegebühren nicht mehr möglich.

4.3 Eine Erstattung der Teilnahmegebühren findet ferner nur dann statt, wenn nicht innerhalb der Rückgabefrist ein Ersatztermin angeboten wurde und/oder die Absage oder der Abbruch auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt erfolgt ist.

4.4 Im Falle der Absage, des Abbruches, der Verschiebung bzw. Programmänderung einer Veranstaltung werden keine wie immer damit zusammenhängenden Kosten des Kunden (wie etwa Nächtigungs-, Verpflegungs- und/oder Anfahrtskosten) ersetzt.

5. Akkreditierung und Ticketing

5.1 Für die Teilnahme an der gebuchten Veranstaltung bzw einem bestimmten Programmpunkt ist das Mitführen der Akkreditierung, welche den Kunden nach vollständiger Bezahlung der Teilnahmegebühren bei der Anreise der Akkreditierungsstelle ausgehändigt wurde, verpflichtend. Der Veranstalter behält sich die Kontrolle der Akkreditierung bzw. des Tickets an den Eingängen des jeweiligen Veranstaltungsortes vor.

5.2 Die Akkreditierung dient zudem als Berechtigungsausweis zur Nutzung eines allfällig angebotenen Shuttledienstes. Für die Nutzung von Bergbahnen im Rahmen der Woodstock Academy ist das gesondert vom Veranstalter vor Ort ausgehändigte Ticket der jeweiligen Bergbahn vorzuweisen. Es gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Beförderer bzw. Bergbahnen. Der Kunde steht hinsichtlich der Nutzung des Shuttledienstes und der Bergbahnen ausschließlich in einem Vertragsverhältnis zum jeweiligen Beförderer bzw. zur jeweiligen Bergbahn.

5.3 Der Verlust der Akkreditierung ist unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen. Gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr iHv EUR 10,00 wird dem Kunden nach schriftlicher Bestätigung über den Verlust der ursprünglichen Akkreditierung eine neue Akkreditierung für die verbleibende Dauer der Veranstaltung ausgehändigt.

5.4 Die Weitergabe der Akkreditierung an Dritte ist untersagt. Die Nutzung ist ausschließlich dem jeweiligen Kunden des Veranstalters erlaubt.

6. Hausrecht

6.1 Kunden kann der Zutritt verweigert werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie die Vorstellung stören oder andere Besucher belästigen.

6.2 Der Zutritt kann einzelnen Kunden auch dann verweigert werden, wenn diese in früheren Vorstellungen die Geschäftsbedingungen nicht eingehalten haben oder während der Veranstaltung Anlass zu einer (verwaltungs) strafrechtlichen Verfolgung oder zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Veranstalter oder einem dessen Vertragspartner gegeben haben.

6.3 Kunden können von der laufenden Vorstellung weggewiesen werden, wenn sie diese stören, andere Kunden belästigen oder einen Platz eingenommen haben, für den sie keine Teilnahmegebühr bezahlt haben.

7. Verhalten an den Veranstaltungsorten

7.1 Allgemein:

7.1.1 Das Betreten des jeweiligen Veranstaltungsortes bzw. der Veranstaltungsräume ist nur während der vom Veranstalter freigegebenen Veranstaltungszeiten zulässig.

7.1.2 Ab dem Beginn der Herstellungsarbeiten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Veranstaltungsortes bzw. der Veranstaltungsräume bis zum Beginn der Veranstaltung sowie nach Beendigung der Veranstaltung bis zum Abschluss der Abbau- und Räumungsarbeiten dürfen der Veranstaltungsort bzw. die Veranstaltungsräume und der daran anschließende Manipulations-, Zufahrts- und Lieferbereich von den Kunden ausnahmslos nicht betreten werden.

7.1.3 Aus Sicherheitsgründen ist das Mitnehmen von sperrigen Gegenständen zu den Veranstaltungsorten bzw. in die Veranstaltungsräume nicht erlaubt.

7.1.4 Alle Verkehrs-, Flucht und Rettungswege und sowie (Not-)Ausgänge müssen freigehalten und unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden.

7.1.5 Den Anweisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten.

7.1.6 Tiere sind – mit Ausnahme von Hilfshunden mit entsprechender Bescheinigung – am Veranstaltungsort und in den Veranstaltungsräumen nicht zugelassen.

7.1.7 Die Mitnahme von Speisen- und Getränken zum Veranstaltungsort und in die Veranstaltungsräume ist nicht erlaubt.

7.1.8 Die Mitnahme von Getränkedosen, Flaschen, Gegenständen, die als Waffen oder Wurfgegenstände missbraucht werden können, Waffen sowie pyrotechnischen Gegenständen (wie Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer etc.) ist nicht gestattet und müssen vom Kunden noch vor dem Eingang ordnungsgemäß entsorgt werden.

7.2 Spezielle Regelungen für die „Woodstock Academy“:

7.2.1 Die „Woodstock Academy“ findet zum Teil als Open Air-Veranstaltung statt. Die Besonderheiten der einzelnen Veranstaltungen erfordern eine besondere Umsichtigkeit und ein besonderes Verständnis der Besucher. Aus diesem Grunde sind bei diesen Veranstaltungen seitens des Kunden neben den vorstehenden, unter Punkt 7.1 festgehaltenen Verhaltensregeln insbesondere die für diese Veranstaltungen am jeweiligen Veranstaltungsort aktuell geltende Hausordnung sowie die bei diesen Veranstaltungen geltenden Platzregeln am jeweiligen Veranstaltungsort einzuhalten.

7.2.2 Sollten die Hausordnung und/oder Platzregeln mit den allgemeinen Verhaltensregeln gemäß Punkt 7.1 in Widerspruch stehen, gelten vorrangig die Hausordnung und/oder Platzregeln des jeweiligen Veranstaltungsortes als Spezialregelung.

7.2.3 Die jeweils aktuell geltenden Hausordnungen und Platzregeln sind am jeweiligen Veranstaltungsort und in den Veranstaltungsräumen ausgehängt und ferner unter folgenden Links einsehbar: Hausordnung.

7.2.4 Der Veranstalter behält sich vor, die Hausordnung und Platzregeln bis zum Beginn der jeweiligen Veranstaltung und auch während der selbigen noch abzuändern, sofern dies aus organisatorischen, rechtlichen, technischen oder anderen Gründen geboten scheint, um einen reibungslosen Veranstaltungsablauf zu gewährleisten.

7.2.5 Der Kunde verpflichtet sich, sich über den jeweils aktuell geltenden Stand der konkret geltenden Hausordnung und Platzregeln ausreichend zu informieren und diese jeweils aktuell geltenden Regeln uneingeschränkt einzuhalten.

7.2.6 Die jeweilige Veranstaltung und der jeweiligeVeranstaltungsort umfassen ausdrücklich nicht die Pisten, Gebäude und Beförderungsanlagen der Bergbahnen. In diesem Sinne sind diese nicht Teil des Veranstaltungsgeländes und unterliegen auch nicht den Fürsorgepflichten des Veranstalters. Der Kunde nimmt diesen Umstand sowie den Umstand, dass er durch Betreten oder Benützung der Pisten, Gebäude und Beförderungsanlagen der Bergbahnen die AGB dieser akzeptiert und somit zur Einhaltung der verbundenen Beförderungsbedingungen verpflichtet ist.

8. Verantwortung für Begleitpersonen

8.1 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für dessen Begleitpersonen, insbesondere, wenn diese noch minderjährig, nicht voll geschäftsfähig oder sonst schutzbedürftig sind, und auch dann, wenn diese selbst keine Kunden des Veranstalters sind.

8.2 Der Kunde verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Begleitpersonen die gegenständlichen AGB auch dann einhalten, wenn diese selbst nicht Kunden des Veranstalters sind.

9. Ton- und/oder Bildaufnahmen durch den Kunden, Urheberrecht

9.1 Ton- und/oder Bildaufnahmen, somit insbesondere Fotos, Videos und Tonaufzeichnungen von den Dozenten, Künstlern, Workshops, Vorträgen und den Vorstellungen sind dem Kunden ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung ausnahmslos nicht gestattet.

9.2 Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann der Kunde ohne Anspruch auf Rückerstattung von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

9.3. Die im Rahmen der Veranstaltung verwendeten Arbeitsunterlagen, Broschüren, Handouts etc. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung des Veranstalters oder des jeweiligen Dozenten weder vervielfältigt noch gewerblich genutzt werden.

10. Ton- und/oder Bildaufnahmen durch den Veranstalter

10.1 Der Kunde stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass der Veranstalter und dessen Vertragspartner bei der Veranstaltung Ton- und/oder Bildaufnahmen, somit insbesondere Fotos, Videos und Tonaufzeichnungen des Kunden erstellt.

10.2 Der Kunde erteilt ferner seine ausdrückliche Zustimmung, dass derartige Aufnahmen auch in einer Weise erstellt werden dürfen, bei der der Kunde deutlich identifizierbar und bildfüllend abgebildet ist.

10.3 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Veranstalter die vom Kunden gemachten Aufnahmen in einer Bilder- und/oder Video-Galerie sowohl in natura als auch im Internet ohne Einschränkung der Dauer ausstellt. Davon umfasst sind insbesondere die Galerien des Veranstalters auf dessen Homepages und dessen Social-Media-Auftritten. Dies gilt auch für jegliche andere Medien, die bereits jetzt verfügbar sind oder erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt nach Abhaltung der Veranstaltung entwickelt werden.

10.4 Der Kunde erteilt ferner seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Veranstalter die vom Kunden gemachten Aufnahmen auch zur Herstellung von prominenten und großflächigen Werbe-Sujets – insbesondere Flyer, Werbebanner, Plakate, Poster, Merchandise-Artikel etc. – verwenden darf.

10.5 Der Kunde erteilt ferner seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Veranstalter die vom Kunden gemachten Aufnahmen an öffentliche und private Medien (insbesondere Zeitungen, Radio- und Fernsehsender, Online-Nachrichten) zu Berichterstattung über die Veranstaltung und Bewerbung der selbigen uneingeschränkt weitergibt und diese Aufnahmen durch Dritte in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten genutzt werden.

10.6 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Veranstalter die vom Kunden gemachten Aufnahmen selbst zu Werbezwecken uneingeschränkt verwenden darf.

10.7 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Veranstalter die vom Kunden gemachten Aufnahmen uneingeschränkt an Dritte zu Werbezwecken weitergeben darf.

10.8 Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf jedes Entgelt für die Verwendung dessen bei der Veranstaltung angefertigten Aufnahmen.

11. Fundsachen

Gegenstände, die am jeweiligen Veranstaltungsort gefunden werden, müssen beim ausgewiesenen Infopoint abgegeben werden.

12. An- und Abreise

12.1 Die Kunden werden gebeten, alle geltenden Einreise- und Visabestimmungen für Reisen nach Österreich und Tirol im Besonderen zu berücksichtigen. Visa können nur von österreichischen Vertretungsbehörden oder akkreditierten Vertretungen im Ausland ausgestellt werden. Der Veranstalter kann den Einreise- oder Visa-Prozess nicht beeinflussen.

12.2 Der Veranstalter bietet keine Reiseversicherung an. Die Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

13. Unterkunft

Die Kunden haben die Möglichkeit, eine Unterkunft ua. über die lokalen Tourismusverbände zu buchen. Es gelten die jeweiligen Buchungs- und Beherbergungsbedingungen.

14. Pandemieklausel

14.1 Im Falle von Krankheitsausbrüchen, behördlichen Schließung oder Beschränkungen iZm SARS-CoV-2/COVID-19 oder ähnlichen Epidemien oder Pandemien, die die Durchführung von Veranstaltungen oder einzelner Programmpunkte unmöglich machen und eine ersatzlose Absage zur Folge haben, wird die Teilnahmegebühr – soweit gesetzlich zulässig – vom Veranstalter nicht erstattet. Darüber hinaus anfallende Kosten des Kunden (Hotel, Reise etc.) sind von diesem selbst zu tragen. In diesem Fall wird der Veranstalter die Kunden rechtzeitig informieren, sofern Kontaktdaten zur Verfügung gestellt wurden.

14.2 Eine daraus resultierende Verschiebung von Veranstaltungen (sowohl im Basis- als auch Zusatzangebot) auf einen anderen Termin ist – soweit gesetzlich zulässig – jedenfalls kein Grund für die Rückerstattung oder Reduzierung des Ticketpreises. Wenn bezahlte Veranstaltungen oder Teile hiervon aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu den geplanten Terminen stattfinden können, wird die Teilnahme am Programm – soweit gesetzlich zulässig – auf die nächstmalige Abhaltung der Veranstaltung übertragen.

15. Haftungsbeschränkung

15.1 Der Veranstalter haftet gegenüber dem Kunden – soweit gesetzlich zulässig – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Im Falle des behaupteten Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit hat der Kunde das Vorliegen nachzuweisen. Eine Entschädigung für indirekte Schäden und Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ist jedenfalls ausgeschlossen.

15.2 Der Kunde nimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich zur Kenntnis, dass aufgrund der Lautstärke der Veranstaltung und der dabei stattfindenden Vorstellungen die Gefahr von Gesundheitsschäden – insbesondere Hörschäden – nicht ausgeschlossen werden kann. Für den daher jeweils situationsabhängig erforderlichen Gehörschutz ist der Kunde selbständig verantwortlich und treffen den Veranstalter diesbezüglich keine Fürsorgepflichten.

15.3 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die von Kunden mitgebracht wurden. Es wird daher empfohlen, keine Gegenstände (insbesondere Musikinstrumente) oder wichtigen Materialien zu den Veranstaltungsorten und den Veranstaltungsräumen zu bringen und in diesen zu belassen. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

15.4 Nach Veranstaltungsende bzw. nach der Sperre der Veranstaltungsstätte übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftungen, die im Zusammenhang mit Besuchern, welche sich noch in bzw. auf der Veranstaltungsstätte befinden, bzw. diese nach der Sperre wieder betreten, stehen.

16. Datenschutzbestimmungen

16.1 Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten nur gemäß den Grundsätzen der DSGVO, insb. Art. 5 und Art. 6 DSGVO, und des DSG. Dies bedeutet, dass beim Veranstalter eine Datenverarbeitung nur nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Aktualität, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit erfolgt.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Auf die (vor-)vertragliche Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisnormen des internationalen Privatrechts (IPRG, EVÜ) Anwendung.

17.2 Die Vertragssprache sowie die für allfällige Streitigkeiten anzuwendende Prozesssprache ist Deutsch.

17.3 Als ausschließlich zuständiges Gericht wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Veranstalters vereinbart.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag oder diese AGB eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweils gesetzlichen Regelungen.

17.5. Die verbindliche Fassung der AGB ist stets diejenige, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem jeweiligen Kunden gültig war.

Fassung vom 13.05.2021

Hausordnung

der ANKLANG Event & Marketing GmbH
(nachstehend kurz mit „der Veranstalter“ bezeichnet)

FN 503579 h, Rudigierstraße 10a/18, 4020 Linz

1. Allgemeines

1.1 Diese Hausordnung gilt vorbehaltlich einer im Folgenden angeführten abweichenden spezielleren Regelung für die Probe- und Workshopräumlichkeiten, Outdoor-Programmpunkte, Konzertplätze und -säle, sonstige Räumlichkeiten sowie Freiflächen (in der Folge einzeln oder gemeinsam kurz „Veranstaltungsstätte(n)“) im Rahmen der „Woodstock Academy“ in Tiroler Gemeinden, wo der Veranstalter Veranstaltungen abhält (in Folge kurz „Veranstaltung“ genannt).

1.2 Diese Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der Besucher, sowie der Veranstalter bzw. deren Mitarbeitern oder von diesen beauftragten Personen und Firmen während ihres Aufenthalts an den Veranstaltungsräumlichkeiten.

1.3 Im Fall, dass für Veranstaltungsstätten gemäß Punkt 1.1 bereits eine individuelle Platz- oder Hausordnung existiert, gilt die jeweils dort ausgehängte Platz- oder Hausordnung. Ergänzend, für Bereiche, welche durch die individuelle Platz- oder Hausordnung einer Veranstaltungsstätte nicht bereits abgedeckt sind, ist subsidiär diese Hausordnung anzuwenden, sofern in der Folge nichts Gegenteiliges festgelegt wird. Bei widersprechenden Bestimmungen der vorliegenden Hausordnung mit einer individuellen Platz- oder Hausordnung einer Veranstaltungsstätte ist der individuellen Platz- oder Hausordnung der Geltungsvorrang einzuräumen.

1.4 Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei allfälliger Nutzung der Bergbahnen eine allfällige Hausordnung und die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Bergbahn zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme allfälliger Shuttles zur Beförderung.

1.5 Mit dem Betreten der jeweiligen Veranstaltungsstätte erkennt der Besucher die jeweilige individuelle Haus- oder Platzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Den Anweisungen der Mitarbeiter des Veranstalters ist Folge zu leisten.

1.6 Diese Hausordnung ist als Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) des Veranstalters zu betrachten. Im Widerspruchsfall zwischen AGB und Hausordnung gelten vorrangig die Bestimmungen dieser Hausordnung bzw. der individuellen Hausordnung einer Veranstaltungsräumlichkeit.

2. Zutritt und Aufenthalt

2.1 Der Eintritt ist nur gegen Vorweis eines gültigen Tickets oder einer gültigen Akkreditierung gestattet. Tickets und Akkreditierungen berechtigen jeweils nur zur Benützung bzw. zum Besuch jener Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, für die sie ausgestellt wurden; das Betreten abgesperrter Räume oder Flächen ist nur den hierzu berechtigten Personen gestattet.

2.2 Tickets und Veranstaltungspässe sind nicht übertragbar und bis nach Verlassen der jeweiligen Veranstaltung aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Jeder Missbrauch von Tickets und Veranstaltungspässen hat deren Abnahme und Ungültigerklärung sowie den Verfall des hierfür bezahlten Teilnahmegebühr zur Folge.

2.3 In sämtlichen Veranstaltungsstätten oder deren Umkreis ist jeder Verkauf oder das Verteilen von Tickets – außerhalb der Kassen – verboten; der Verkauf, das Einbringen und die Verteilung von Werbe- oder politischen Werbematerial, Drucksorten, Waren und dergleichen ist – unbeschadet der einschlägigen behördlichen Vorschriften – an die vorherige Zustimmung der Veranstalter gebunden.

2.4 Das Mitbringen von sperrigen Gegenständen, Tieren – mit Ausnahme von Blindenführhunden und Partnerhunden für behinderte Menschen – zu den Veranstaltungsstätten ist untersagt.

2.5 Rollstuhlfahrer (und allenfalls Begleitpersonen) haben die für sie vorgesehenen Plätze nach Anweisung einzunehmen und sind vor Beginn der Veranstaltung bzw. des Programmpunks von dem für sie vorgesehenen Fluchtweg bis ins Freie in Kenntnis zu setzen.

2.6 Zu den Bühnen einschließlich ihrer Nebenräume, Garderoben und Lagerräume sowie zu den Umkleideräumen der Darsteller und Akteure (Backstage-Bereich) ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.

2.7 Die Verunreinigung jeglicher Art der Veranstaltungsstätten ist untersagt. Das saubere Verlassen der Veranstaltungsstätten wird durch die Bereitstellung ausreichender Müllentsorgungsgelegenheiten gewährleistet.

2.8 Das Übernachten ist an sämtlichen Veranstaltungsstätten ausnahmslos untersagt.

2.9 Besucher haben sich stets so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen.

3. Garderobe

3.1 Der Veranstalter behält es sich vor, nach eigenem Ermessen vor einzelnen Veranstaltungsstätten eine Garderobe anzubieten. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten daher nur, wenn im Einzelfall eine solche Garderobe vorgesehen ist.

3.2 Überkleider und Stockschirme sowie größere Taschen sind in den Garderoben abzugeben; ein Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. Der zu bezahlende Garderobenpreis wird kundgemacht.

3.3 In den Zuschauerraum mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden; Stöcke und andere Gehhilfen (z.B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.

4. Bild- und Tonaufnahmen

4.1 Fotografieren sowie das Anfertigen von Film-, Video- und Tonaufnahmen sind nur mit einer schriftlichen auf den Namen der jeweiligen Person lautenden Bewilligung des Veranstalters gestattet.

4.2 Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während Veranstaltungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch keine Gefahr für Besucher bzw. Mitwirkende entstehen kann.

5. Rauchverbot

5.1 Das generelle Rauchverbot (welches auch E-Zigaretten umfasst) ist ausnahmslos an sämtlichen Veranstaltungsstätten einzuhalten.

5.2 Das Rauchen kann ausnahmsweise an hierfür ausdrücklich vorgesehenen Bereichen durch den Veranstalter erlaubt werden. Sollte ein solcher Raucherbereich existieren, wird dieser vom Veranstalter als solcher gekennzeichnet. Ohne entsprechende Kennzeichnung dürfen die Besucher der Veranstaltungsstätte nicht vom Vorhandensein eines Raucherbereiches ausgehen und gilt diesfalls Punkt 1.

6. Sicherheit

6.1 Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Alkoholisierte, unter der Einwirkung von Rausch- oder Suchtgiften stehende oder aus sonstigen ähnlichen Gründen nicht zurechnungsfähige Besucher haben keinen Zutritt bzw. können der Veranstaltungsstätte verwiesen werden. Den Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern sowie den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

6.2 Es ist verboten, die Veranstaltung zu stören, politische Propaganda und Handlungen zu betreiben sowie rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten.

6.3 Wer Einrichtungen, Musikinstrumente oder Ausstellungsstücke beschädigt oder zerstört, haftet für die Schäden in vollem Umfang. Für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden, haften die Eltern, die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtspersonen solidarisch.

6.4 Alle Verkehrs-, Flucht und Rettungswege sowie (Not-) Ausgänge müssen freigehalten und unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden.

6.5 Besuchern ist das Mitbringen von Sitz- und Stehgelegenheiten verboten.

6.6 Petroleum, Benzin, Zelluloidgegenstände und andere leicht brennbare Stoffe dürfen in von Besuchern benützten Veranstaltungsstätten nicht verwahrt und – ebenso wie offenes Feuer und Licht – nicht verwendet werden.

6.7 Es ist untersagt, an den Veranstaltungsstätten bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen aufzustellen oder aufzuhängen.

7. COVID-19 Schutzmaßnahmen

7.1 Die Besucher der Veranstaltung sind verpflichtet, die im Zeitpunkt der Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Veranstaltungen in Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen vor dem Krankheitserreger SARS-CoV-2/COVID-19 einzuhalten. Dies kann insbesondere bedeuten, dass sich die Besucher verpflichten, eine Mund-Nasenschutz-Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen, einen gewissen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten oder weitere Hygienevorschriften (z.B. Händedesinfektion etc.) zu beachten.

7.2 Bei entsprechender behördlicher Vorschrift verpflichten sich die Besucher, vor Gewähren des Zutritts zu einer Veranstaltungsstätte einen Antigen- bzw. PCR-Test durchführen zu lassen oder gegebenenfalls einen Nachweis über einen erfolgten Antigen- bzw. PCR-Test oder eine erfolgte Impfung gegen den Erreger SARS-CoV-2/COVID-19 vorzuweisen.

7.3 Der Veranstalter behält sich aufgrund laufender gesetzlicher Anpassungen die Festlegung bzw. Abänderung der Zutrittsvoraussetzungen zu den Veranstaltungsstätten in Zusammenhang mit Sicherheitsmaßnahmen betreffen den Krankheitserreger SARS-CoV-2/COVID-19 bis zum Beginn der Veranstaltung vor.

7.4 Den Besuchern ist bewusst, dass die Teilnahme an der Veranstaltung auf eigenes Risiko erfolgt und der Veranstalter keine wie immer geartete Verantwortung in Zusammenhang mit einer etwaigen SARS-CoV-2/COVID-19 Infektion eines Besuchers während der Dauer der Veranstaltung trifft.

7.5 Die Besucher sind weiters verpflichtet, die an der jeweiligen Veranstaltungsstätte ausgehängten Schutzmaßnahmen zu befolgen und sich mit diesen vertraut zu machen.

7.6 Falls ein Besucher der während der Veranstaltung mögliche Symptome einer SARS-CoV-2/COVID-19 Erkrankung zeigt, hat sich dieser unmittelbar nach Hervortreten der Symptome von der jeweiligen Veranstaltungsstätte und anderen Besuchern zu entfernen, unverzüglich seine Unterkunft aufzusuchen, den Veranstalter unter der Nummer +43 664 75 37 59 10 zu kontaktieren und weitere Anweisungen abzuwarten.

7.7 Bei Weigerung der Befolgung der SARS-CoV-2/COVID-19 Schutzmaßnahmen wird den Besuchern der Zutritt zu den Veranstaltungsstätten verwehrt. In diesen Fällen kommt es unter keinen Umständen zu einer Erstattung des Ticketpreises.

8. Verhalten im Gefahrenfall

8.1 Bei Gefahr bzw. im Brandfall wird rechtzeitig die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Veranstaltungsstätten gegeben. Den diesbezüglichen Anordnungen des Aufsichts- und Sicherheitspersonals muss umgehend Folge geleistet werden.

8.2 Bei Entdecken eines Brandfalles ist umgehend ein Mitarbeiter zu verständigen, bzw. ein umliegender Brandmelder zu betätigen.

9. Fahrzeuge

Das Parken sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf sämtlichen Freiflächen der jeweiligen Veranstaltungsstätte ist nur mit Zustimmung des Veranstalters auf dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Diesfalls gelten die Bestimmungen der StVO.

10. Fundsachen

Gegenstände, die am jeweiligen Veranstaltungsgelände Veranstaltungsort gefunden werden, müssen beim ausgewiesenen Infopoint der Veranstaltung abgegeben werden.

11. Verbote

11.1 Das Mitnehmen folgender Gegenstände ist an sämtlichen Orten, auf die sich der Geltungsbereich dieser Hausordnung erstreckt, strengstens verboten:

11.1.1 Getränkedosen, Flaschen, Gegenständen, die als Waffen oder Wurfgegenstände missbraucht werden können, Waffen sowie pyrotechnischen Gegenstände;

11.1.2 Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handels-übliche Taschenfeuerzeuge;

11.1.3 Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;

11.1.4 mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon);

11.1.5 Sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten;

11.1.6 Stangen, Schirme, Fackeln, Stöcke;

11.1.7 Pyrotechnisches Material, wie Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer, etc.;

11.1.8 Kettengürtel, Nietbänder und Nietgürtel (Spitznieten);

11.1.9 Bild- und Tonaufnahmegeräte;

11.1.10 Flugblätter, sofern dies nicht vom Veranstalter erlaubt wurde;

11.1.11 Die Mitnahme von Drogen.

 

11.2 Weiters sind an sämtlichen Veranstaltungsstätten, auf die sich der Geltungsbereich dieser Hausordnung erstreckt, folgende Verhaltensweisen verboten:

11.2.1 Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art;

11.2.2 Das Mitnehmen von Speisen;

11.2.3 Stagediving und Crowdsurfen;

11.2.4 Das Drängeln innerhalb der Konzertplätze und zu den Ein- und Ausgängen;

11.2.5 Das Verstellen der Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege und Notausgänge;

11.2.6 Das Anzünden von Gegenständen (Ausnahme Tabakwaren ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Bereichen gemäß Punkt 5.);

11.2.7 Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten;

11.2.8 Einrichtungen wie chemische Toiletten und weitere vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Gegenstände zu beschädigen oder zu verändern (umwerfen, anzünden und ähnliches);

11.2.9 Das Beschädigen von Zaunelementen, sowie das Beklettern und das Umwerfen dieser Zaunelemente;

11.2.10 Das Betreten der Bühnen und der Backstage-Bereiche (siehe auch Punkt 2.).

12. Besondere Hausordnung für Probe- und Workshopräumlichkeiten

12.1 Besonderer Geltungsbereich für Probe- und Workshopräumlichkeiten

12.1.1 Diese Hausordnung gilt für alle Probe- und Workshopräumlichkeiten der Veranstaltungen des Veranstalters.

12.1.2 Die Probe- und Workshopräumlichkeiten dürfen nur von Teilnehmern, welche die Teilnahmegebühr für die jeweils gebuchte Einheit (Einzelunterricht, Musizieren im Ensemble, Bandunterricht oder Mental & Vital) entrichtet haben, betreten werden.

 

12.2 Gebotene Verhaltensweise für Probe- und Workshopräumlichkeiten

12.2.1 Der Stundenplan ist genau einzuhalten.

12.2.2 Der Verzehr von Speisen oder der Konsum alkoholischer Getränke sowie der Verbleib in den Probe- und Workshopräumlichkeiten außerhalb von Programmpunkten ist ausnahmslos untersagt.

13. Besondere Platzordnung für Outdoor-Programmpunkte

13.1 Besonderer Geltungsbereich für Outdoor-Programmpunkte

13.1.1 Diese Platzordnung gilt für alle Outdoor-Programmpunkte der Veranstaltung.

13.1.2 Als Outdoor-Programmpunkte gelten Veranstaltungen, insbesondere Workshops, welche nicht in geschlossenen Räumlichkeiten, sondern in freier Natur stattfinden. Wanderungen, Führungen und sonstige Outdoor-Aktivitäten sind nur Veranstaltungen des Veranstalters, wenn diese auch vom Veranstalter eigens organisiert werden.

13.1.3 Die jeweiligen Programminhalte dürfen bei kostenpflichtigen Programmpunkten nur von Teilnehmern mit bezahlter Teilnahmegebühr für die jeweils gebuchte Einheit bzw. den gebuchten Programmpunkt konsumiert werden.

13.1.4 Grundsätzlich besteht bei Outdoor-Aktivitäten erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko. Dieses Risiko kann auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung des vom Veranstalter eingesetzten Teams nicht ausgeschlossen werden. Dieses Risiko bei Aktivitäten im Freien sowie insbesondere das alpine Risiko trägt der Besucher selbst. Daher sind die Besucher angehalten die eigenen Fähigkeiten selbst einzuschätzen, Beeinträchtigungen gesundheitlicher Natur mitzuteilen und sich vollständig auszurüsten. Die erforderliche Ausrüstung ist selbst- und eigenständig zu organisieren.

 

13.2 Gebotene Verhaltensweise für Outdoor-Programmpunkte

13.2.1 Der Zeitplan ist genau einzuhalten.

13.2.2 Die Besucher haben sich pünktlich vor Beginn eines Outdoor-Programmpunktes am ausgewiesenen Ort einzufinden.

13.2.3 Die Besucher verpflichten sich, an Outdoor-Programmpunkten nur bei entsprechender gesundheitlicher Verfassung und mit entsprechender Kleidung bzw. Ausrüstung teilzunehmen.

13.2.4 Bei allen Outdoor-Programminhalten kann es auf Grund der Witterung zu unerwarteten Maßnahmen kommen (insbesondere Unterbrechung/Abbruch der Darbietungen, Bereichsevakuierung, Räumungen, Verschiebung des Programmteils, etc.). Diese Maßnahmen werden insbesondere durch Lautsprecherdurchsagen und durch die Mitarbeiter des Veranstalters vor Ort angekündigt. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Veranstalters ist in diesem Fall unwidersprochen und unverzüglich Folge zu leisten.

 
13.3 Besondere Haftung vor oder nach Outdoor-Programmpunkten

Der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden am Weg zu und/oder von diesen.

14. Besondere Platzordnung für Konzertplätze und -säle

14.1 Besonderer Geltungsbereich für Konzertplätze und -säle

14.1.1 Diese Platzordnung gilt für die Konzertplätze und -säle der Veranstaltung.

14.1.2 Die Konzertplätze und -säle dürfen bei kostenpflichtigen Konzerten von Besuchern, welche die Teilnahmegebühr für die entrichtet haben, benützt werden.

 

14.2 Gebotene Verhaltensweise für Konzertplätze und -säle

14.2.1 Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen.

14.2.2 Mit dem Zutritt zu den Konzertplätzen erklärt sich der Besucher mit einer Personenkontrolle und Körpercheck einverstanden. Ebenso mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen und dergleichen).

15. Schlussbestimmungen

15.1 Alle Bediensteten des Veranstalters haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Hausordnung eingehalten werden.

15.2 Die Hausordnung gilt ab Beginn der Aufbauzeiten für die jeweilige Veranstaltungsstätte und endet mit der Beendigung des Abbaus nach dem jeweiligen Konzert bzw. dem Programmteil.

15.3 Zuwiderhandelnde können bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Hausordnung unbeschadet weiterer Schritte zum sofortigen Verlassen der Veranstaltungsstätten verhalten werden. Allenfalls kann auch ein Hausverbot bzw. Platzverbot ausgesprochen werden.

15.4 Personen, welche trotz eines bestehenden Platz- oder Hausverbotes in den Veranstaltungsstätten angetroffen werden, sind ohne Rückerstattung des Ticketpreises, vorbehaltlich einer Besitzstörungsklage, aus bzw. von der Veranstaltungsstätte zu weisen.

15.5 Das Betreten der genannten Veranstaltungsstätten sowie sämtlicher Wanderwege oder Sportstätten erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.

15.6 Personen (Besucher, Darsteller usw.), die sich der Haus- oder Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.

Fassung vom 13.05.2021

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