Hausordnung
der ANKLANG Event & Marketing GmbH
(nachstehend kurz mit „der Veranstalter“ bezeichnet)
FN 503579 h, Rudigierstraße 10a/18, 4020 Linz
1. Allgemeines
1.1 Diese Hausordnung gilt vorbehaltlich einer im Folgenden angeführten abweichenden spezielleren Regelung für die Probe- und Workshopräumlichkeiten, Outdoor-Programmpunkte, Konzertplätze und -säle, sonstige Räumlichkeiten sowie Freiflächen (in der Folge einzeln oder gemeinsam kurz „Veranstaltungsstätte(n)“) im Rahmen der „Woodstock Academy“ in unterschiedlichen Gemeinden, wo der Veranstalter Veranstaltungen abhält (in Folge kurz „Veranstaltung“ genannt).
1.2 Diese Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der Besucher, sowie der Veranstalter bzw. deren Mitarbeitern oder von diesen beauftragten Personen und Firmen während ihres Aufenthalts an den Veranstaltungsräumlichkeiten.
1.3 Im Fall, dass für Veranstaltungsstätten gemäß Punkt 1.1 bereits eine individuelle Platz- oder Hausordnung existiert, gilt die jeweils dort ausgehängte Platz- oder Hausordnung. Ergänzend, für Bereiche, welche durch die individuelle Platz- oder Hausordnung einer Veranstaltungsstätte nicht bereits abgedeckt sind, ist subsidiär diese Hausordnung anzuwenden, sofern in der Folge nichts Gegenteiliges festgelegt wird. Bei widersprechenden Bestimmungen der vorliegenden Hausordnung mit einer individuellen Platz- oder Hausordnung einer Veranstaltungsstätte ist der individuellen Platz- oder Hausordnung der Geltungsvorrang einzuräumen.
1.4 Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei allfälliger Nutzung der Bergbahnen eine allfällige Hausordnung und die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Bergbahn zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme allfälliger Shuttles zur Beförderung.
1.5 Mit dem Betreten der jeweiligen Veranstaltungsstätte erkennt der Besucher die jeweilige individuelle Haus- oder Platzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Den Anweisungen der Mitarbeiter des Veranstalters ist Folge zu leisten.
1.6 Diese Hausordnung ist als Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) des Veranstalters zu betrachten. Im Widerspruchsfall zwischen AGB und Hausordnung gelten vorrangig die Bestimmungen dieser Hausordnung bzw. der individuellen Hausordnung einer Veranstaltungsräumlichkeit.
2. Zutritt und Aufenthalt
2.1 Der Eintritt ist nur gegen Vorweis eines gültigen Tickets oder einer gültigen Akkreditierung gestattet. Tickets und Akkreditierungen berechtigen jeweils nur zur Benützung bzw. zum Besuch jener Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, für die sie ausgestellt wurden; das Betreten abgesperrter Räume oder Flächen ist nur den hierzu berechtigten Personen gestattet.
2.2 Tickets und Veranstaltungspässe sind nicht übertragbar und bis nach Verlassen der jeweiligen Veranstaltung aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Jeder Missbrauch von Tickets und Veranstaltungspässen hat deren Abnahme und Ungültigerklärung sowie den Verfall des hierfür bezahlten Teilnahmegebühr zur Folge.
2.3 In sämtlichen Veranstaltungsstätten oder deren Umkreis ist jeder Verkauf oder das Verteilen von Tickets – außerhalb der Kassen – verboten; der Verkauf, das Einbringen und die Verteilung von Werbe- oder politischen Werbematerial, Drucksorten, Waren und dergleichen ist – unbeschadet der einschlägigen behördlichen Vorschriften – an die vorherige Zustimmung der Veranstalter gebunden.
2.4 Das Mitbringen von sperrigen Gegenständen, Tieren – mit Ausnahme von Blindenführhunden und Partnerhunden für behinderte Menschen – zu den Veranstaltungsstätten ist untersagt.
2.5 Rollstuhlfahrer (und allenfalls Begleitpersonen) haben die für sie vorgesehenen Plätze nach Anweisung einzunehmen und sind vor Beginn der Veranstaltung bzw. des Programmpunks von dem für sie vorgesehenen Fluchtweg bis ins Freie in Kenntnis zu setzen.
2.6 Zu den Bühnen einschließlich ihrer Nebenräume, Garderoben und Lagerräume sowie zu den Umkleideräumen der Darsteller und Akteure (Backstage-Bereich) ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.
2.7 Die Verunreinigung jeglicher Art der Veranstaltungsstätten ist untersagt. Das saubere Verlassen der Veranstaltungsstätten wird durch die Bereitstellung ausreichender Müllentsorgungsgelegenheiten gewährleistet.
2.8 Das Übernachten ist an sämtlichen Veranstaltungsstätten ausnahmslos untersagt.
2.9 Besucher haben sich stets so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen.
3. Garderobe
3.1 Der Veranstalter behält es sich vor, nach eigenem Ermessen vor einzelnen Veranstaltungsstätten eine Garderobe anzubieten. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten daher nur, wenn im Einzelfall eine solche Garderobe vorgesehen ist.
3.2 Überkleider und Stockschirme sowie größere Taschen sind in den Garderoben abzugeben; ein Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. Der zu bezahlende Garderobenpreis wird kundgemacht.
3.3 In den Zuschauerraum mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden; Stöcke und andere Gehhilfen (z.B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.
4. Bild- und Tonaufnahmen
4.1 Fotografieren sowie das Anfertigen von Film-, Video- und Tonaufnahmen sind nur mit einer schriftlichen auf den Namen der jeweiligen Person lautenden Bewilligung des Veranstalters gestattet.
4.2 Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während Veranstaltungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch keine Gefahr für Besucher bzw. Mitwirkende entstehen kann.
5. Rauchverbot
5.1 Das generelle Rauchverbot (welches auch E-Zigaretten umfasst) ist ausnahmslos an sämtlichen Veranstaltungsstätten einzuhalten.
5.2 Das Rauchen kann ausnahmsweise an hierfür ausdrücklich vorgesehenen Bereichen durch den Veranstalter erlaubt werden. Sollte ein solcher Raucherbereich existieren, wird dieser vom Veranstalter als solcher gekennzeichnet. Ohne entsprechende Kennzeichnung dürfen die Besucher der Veranstaltungsstätte nicht vom Vorhandensein eines Raucherbereiches ausgehen und gilt diesfalls Punkt 1.
6. Sicherheit
6.1 Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Alkoholisierte, unter der Einwirkung von Rausch- oder Suchtgiften stehende oder aus sonstigen ähnlichen Gründen nicht zurechnungsfähige Besucher haben keinen Zutritt bzw. können der Veranstaltungsstätte verwiesen werden. Den Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern sowie den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
6.2 Es ist verboten, die Veranstaltung zu stören, politische Propaganda und Handlungen zu betreiben sowie rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten.
6.3 Wer Einrichtungen, Musikinstrumente oder Ausstellungsstücke beschädigt oder zerstört, haftet für die Schäden in vollem Umfang. Für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden, haften die Eltern, die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtspersonen solidarisch.
6.4 Alle Verkehrs-, Flucht und Rettungswege sowie (Not-) Ausgänge müssen freigehalten und unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden.
6.5 Besuchern ist das Mitbringen von Sitz- und Stehgelegenheiten verboten.
6.6 Petroleum, Benzin, Zelluloidgegenstände und andere leicht brennbare Stoffe dürfen in von Besuchern benützten Veranstaltungsstätten nicht verwahrt und – ebenso wie offenes Feuer und Licht – nicht verwendet werden.
6.7 Es ist untersagt, an den Veranstaltungsstätten bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen aufzustellen oder aufzuhängen.
7. COVID-19 Schutzmaßnahmen
7.1 Die Besucher der Veranstaltung sind verpflichtet, die im Zeitpunkt der Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Veranstaltungen in Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen vor dem Krankheitserreger SARS-CoV-2/COVID-19 einzuhalten. Dies kann insbesondere bedeuten, dass sich die Besucher verpflichten, eine Mund-Nasenschutz-Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen, einen gewissen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten oder weitere Hygienevorschriften (z.B. Händedesinfektion etc.) zu beachten.
7.2 Bei entsprechender behördlicher Vorschrift verpflichten sich die Besucher, vor Gewähren des Zutritts zu einer Veranstaltungsstätte einen Antigen- bzw. PCR-Test durchführen zu lassen oder gegebenenfalls einen Nachweis über einen erfolgten Antigen- bzw. PCR-Test oder eine erfolgte Impfung gegen den Erreger SARS-CoV-2/COVID-19 vorzuweisen.
7.3 Der Veranstalter behält sich aufgrund laufender gesetzlicher Anpassungen die Festlegung bzw. Abänderung der Zutrittsvoraussetzungen zu den Veranstaltungsstätten in Zusammenhang mit Sicherheitsmaßnahmen betreffen den Krankheitserreger SARS-CoV-2/COVID-19 bis zum Beginn der Veranstaltung vor.
7.4 Den Besuchern ist bewusst, dass die Teilnahme an der Veranstaltung auf eigenes Risiko erfolgt und der Veranstalter keine wie immer geartete Verantwortung in Zusammenhang mit einer etwaigen SARS-CoV-2/COVID-19 Infektion eines Besuchers während der Dauer der Veranstaltung trifft.
7.5 Die Besucher sind weiters verpflichtet, die an der jeweiligen Veranstaltungsstätte ausgehängten Schutzmaßnahmen zu befolgen und sich mit diesen vertraut zu machen.
7.6 Falls ein Besucher der während der Veranstaltung mögliche Symptome einer SARS-CoV-2/COVID-19 Erkrankung zeigt, hat sich dieser unmittelbar nach Hervortreten der Symptome von der jeweiligen Veranstaltungsstätte und anderen Besuchern zu entfernen, unverzüglich seine Unterkunft aufzusuchen, den Veranstalter unter der Nummer +43 664 75 37 59 10 zu kontaktieren und weitere Anweisungen abzuwarten.
7.7 Bei Weigerung der Befolgung der SARS-CoV-2/COVID-19 Schutzmaßnahmen wird den Besuchern der Zutritt zu den Veranstaltungsstätten verwehrt. In diesen Fällen kommt es unter keinen Umständen zu einer Erstattung des Ticketpreises.
8. Verhalten im Gefahrenfall
8.1 Bei Gefahr bzw. im Brandfall wird rechtzeitig die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Veranstaltungsstätten gegeben. Den diesbezüglichen Anordnungen des Aufsichts- und Sicherheitspersonals muss umgehend Folge geleistet werden.
8.2 Bei Entdecken eines Brandfalles ist umgehend ein Mitarbeiter zu verständigen, bzw. ein umliegender Brandmelder zu betätigen.
9. Fahrzeuge
Das Parken sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf sämtlichen Freiflächen der jeweiligen Veranstaltungsstätte ist nur mit Zustimmung des Veranstalters auf dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Diesfalls gelten die Bestimmungen der StVO.
10. Fundsachen
Gegenstände, die am jeweiligen Veranstaltungsgelände Veranstaltungsort gefunden werden, müssen beim ausgewiesenen Infopoint der Veranstaltung abgegeben werden.
11. Verbote
11.1 Das Mitnehmen folgender Gegenstände ist an sämtlichen Orten, auf die sich der Geltungsbereich dieser Hausordnung erstreckt, strengstens verboten:
11.1.1 Getränkedosen, Flaschen, Gegenständen, die als Waffen oder Wurfgegenstände missbraucht werden können, Waffen sowie pyrotechnischen Gegenstände;
11.1.2 Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handels-übliche Taschenfeuerzeuge;
11.1.3 Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
11.1.4 mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon);
11.1.5 Sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten;
11.1.6 Stangen, Schirme, Fackeln, Stöcke;
11.1.7 Pyrotechnisches Material, wie Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer, etc.;
11.1.8 Kettengürtel, Nietbänder und Nietgürtel (Spitznieten);
11.1.9 Bild- und Tonaufnahmegeräte;
11.1.10 Flugblätter, sofern dies nicht vom Veranstalter erlaubt wurde;
11.1.11 Die Mitnahme von Drogen.
11.2 Weiters sind an sämtlichen Veranstaltungsstätten, auf die sich der Geltungsbereich dieser Hausordnung erstreckt, folgende Verhaltensweisen verboten:
11.2.1 Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art;
11.2.2 Das Mitnehmen von Speisen;
11.2.3 Stagediving und Crowdsurfen;
11.2.4 Das Drängeln innerhalb der Konzertplätze und zu den Ein- und Ausgängen;
11.2.5 Das Verstellen der Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege und Notausgänge;
11.2.6 Das Anzünden von Gegenständen (Ausnahme Tabakwaren ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Bereichen gemäß Punkt 5.);
11.2.7 Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten;
11.2.8 Einrichtungen wie chemische Toiletten und weitere vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Gegenstände zu beschädigen oder zu verändern (umwerfen, anzünden und ähnliches);
11.2.9 Das Beschädigen von Zaunelementen, sowie das Beklettern und das Umwerfen dieser Zaunelemente;
11.2.10 Das Betreten der Bühnen und der Backstage-Bereiche (siehe auch Punkt 2.).
12. Besondere Hausordnung für Probe- und Workshopräumlichkeiten
12.1 Besonderer Geltungsbereich für Probe- und Workshopräumlichkeiten
12.1.1 Diese Hausordnung gilt für alle Probe- und Workshopräumlichkeiten der Veranstaltungen des Veranstalters.
12.1.2 Die Probe- und Workshopräumlichkeiten dürfen nur von Teilnehmern, welche die Teilnahmegebühr für die jeweils gebuchte Einheit (Einzelunterricht, Musizieren im Ensemble, Bandunterricht oder Mental & Vital) entrichtet haben, betreten werden.
12.2 Gebotene Verhaltensweise für Probe- und Workshopräumlichkeiten
12.2.1 Der Stundenplan ist genau einzuhalten.
12.2.2 Der Verzehr von Speisen oder der Konsum alkoholischer Getränke sowie der Verbleib in den Probe- und Workshopräumlichkeiten außerhalb von Programmpunkten ist ausnahmslos untersagt.
13. Besondere Platzordnung für Outdoor-Programmpunkte
13.1 Besonderer Geltungsbereich für Outdoor-Programmpunkte
13.1.1 Diese Platzordnung gilt für alle Outdoor-Programmpunkte der Veranstaltung.
13.1.2 Als Outdoor-Programmpunkte gelten Veranstaltungen, insbesondere Workshops, welche nicht in geschlossenen Räumlichkeiten, sondern in freier Natur stattfinden. Wanderungen, Führungen und sonstige Outdoor-Aktivitäten sind nur Veranstaltungen des Veranstalters, wenn diese auch vom Veranstalter eigens organisiert werden.
13.1.3 Die jeweiligen Programminhalte dürfen bei kostenpflichtigen Programmpunkten nur von Teilnehmern mit bezahlter Teilnahmegebühr für die jeweils gebuchte Einheit bzw. den gebuchten Programmpunkt konsumiert werden.
13.1.4 Grundsätzlich besteht bei Outdoor-Aktivitäten erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko. Dieses Risiko kann auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung des vom Veranstalter eingesetzten Teams nicht ausgeschlossen werden. Dieses Risiko bei Aktivitäten im Freien sowie insbesondere das alpine Risiko trägt der Besucher selbst. Daher sind die Besucher angehalten die eigenen Fähigkeiten selbst einzuschätzen, Beeinträchtigungen gesundheitlicher Natur mitzuteilen und sich vollständig auszurüsten. Die erforderliche Ausrüstung ist selbst- und eigenständig zu organisieren.
13.2 Gebotene Verhaltensweise für Outdoor-Programmpunkte
13.2.1 Der Zeitplan ist genau einzuhalten.
13.2.2 Die Besucher haben sich pünktlich vor Beginn eines Outdoor-Programmpunktes am ausgewiesenen Ort einzufinden.
13.2.3 Die Besucher verpflichten sich, an Outdoor-Programmpunkten nur bei entsprechender gesundheitlicher Verfassung und mit entsprechender Kleidung bzw. Ausrüstung teilzunehmen.
13.2.4 Bei allen Outdoor-Programminhalten kann es auf Grund der Witterung zu unerwarteten Maßnahmen kommen (insbesondere Unterbrechung/Abbruch der Darbietungen, Bereichsevakuierung, Räumungen, Verschiebung des Programmteils, etc.). Diese Maßnahmen werden insbesondere durch Lautsprecherdurchsagen und durch die Mitarbeiter des Veranstalters vor Ort angekündigt. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Veranstalters ist in diesem Fall unwidersprochen und unverzüglich Folge zu leisten.
13.3 Besondere Haftung vor oder nach Outdoor-Programmpunkten
Der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden am Weg zu und/oder von diesen.
14. Besondere Platzordnung für Konzertplätze und -säle
14.1 Besonderer Geltungsbereich für Konzertplätze und -säle
14.1.1 Diese Platzordnung gilt für die Konzertplätze und -säle der Veranstaltung.
14.1.2 Die Konzertplätze und -säle dürfen bei kostenpflichtigen Konzerten von Besuchern, welche die Teilnahmegebühr für die entrichtet haben, benützt werden.
14.2 Gebotene Verhaltensweise für Konzertplätze und -säle
14.2.1 Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen.
14.2.2 Mit dem Zutritt zu den Konzertplätzen erklärt sich der Besucher mit einer Personenkontrolle und Körpercheck einverstanden. Ebenso mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen und dergleichen).
15. Schlussbestimmungen
15.1 Alle Bediensteten des Veranstalters haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Hausordnung eingehalten werden.
15.2 Die Hausordnung gilt ab Beginn der Aufbauzeiten für die jeweilige Veranstaltungsstätte und endet mit der Beendigung des Abbaus nach dem jeweiligen Konzert bzw. dem Programmteil.
15.3 Zuwiderhandelnde können bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Hausordnung unbeschadet weiterer Schritte zum sofortigen Verlassen der Veranstaltungsstätten verhalten werden. Allenfalls kann auch ein Hausverbot bzw. Platzverbot ausgesprochen werden.
15.4 Personen, welche trotz eines bestehenden Platz- oder Hausverbotes in den Veranstaltungsstätten angetroffen werden, sind ohne Rückerstattung des Ticketpreises, vorbehaltlich einer Besitzstörungsklage, aus bzw. von der Veranstaltungsstätte zu weisen.
15.5 Das Betreten der genannten Veranstaltungsstätten sowie sämtlicher Wanderwege oder Sportstätten erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.
15.6 Personen (Besucher, Darsteller usw.), die sich der Haus- oder Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.
Fassung vom 04.11.2024